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Am 26.06.2024 wurde eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden erlassen (PferdePauschV, BGBl. II Nr. 165/2024).
In § 1a betreffend der Anwendbarkeit auf Unternehmen wurde die Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht. § 1a ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
In § 3 wurde der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat von 27 auf 31 Euro erhöht. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.
Die gesamte Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV) ist unter folgendem Link abrufbar.
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