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Bundesweit | Mai 2025

Transport-Begleitdokument für Pferdetransporte

 

Wann sollte eine Begleitdokument mitgeführt werden? - Empfehlenswert ist es bei allen Transporten, verpflichtend bei allen Transporten mit wirtschaftlicher Absicht (z.B. Fohlenmarkt, Versteigerungen, Absatzveranstaltungen, Deckstation,...).

Seit Jänner 2007 regelt die EU-Tiertransportverordnung (EG) Nr. 1/2005 europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. zu kommerziellen Zwecken durchgeführt werden. Diese Verordnung ist grundsätzlich auf alle Wirbeltiertransporte anzuwenden. Jedoch existieren besondere Vorschriften, in erster Linie für landwirtschaftliche Nutztiere.
Die Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.

Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich laut EU-Verordnung nicht nur auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird. Die Grenzen bei der Auslegung der wirtschaftlichen Tätigkeit sind natürlich fließend. So wird ein Reiter, der mit seinem Pferd zu einem Turnier fährt, meist nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund haben.

Nicht den Transporten mit wirtschaftlicher Absicht zuzurechnen sind:

  • Transporte zu Veranstaltungen zu Hobby- oder Freizeitzwecken, die weder unmittelbar noch mittelbar mit Gewinnabsicht, sondern vielmehr aus Liebhaberei oder als Hobby veranstaltet werden, selbst dann, wenn ein Tier indirekt, z. B. durch Prämierungen, an Wert gewinnt, ein Preisgeld ausbezahlt wird oder auch ein Eintrittsgeld vom Veranstalter zur Abdeckung der Unkosten verlangt wird. 
  • diverse sportliche Veranstaltungen, wie Reitturniere, Leistungsschauen etc. 
  • Veranstaltungen aufgrund von Brauchtum oder aus kulturellen Gründen
  • innerbetriebliche Transporte, die aus Tierschutzgründen durchgeführt werden, wie z. B. - der Transport von Tieren kurz vor od. nach der Geburt (Muttertier und Jungtier), um den Tieren hygienischere Verhältnisse für die Geburt zu bereiten 
  • um kranke und verletzte Tiere und solche mit physiologischen Schwächen od. pathologischen Zuständen im eigenen Stall besser versorgen zu können. Solche Tiere können von der Weide in den Stall transportiert werden. 
  • innerbetriebliche Transporte, wenn im Rahmen von Produktionszyklen die Tiere zwischen verschiedenen Ställen eines Besitzers transportiert werden. 
  • Transporte, die ausschließlich zur Versorgung und Behandlung und über eine Strecke von höchstens 50 km in den heimatlichen Stall erfolgen

Transporten mit wirtschaftlicher Absicht zuzurechnen sind:

  • Transporte zu Fohen-/ Pferdemärkten, Verkaufsschauen und weitere Absatzveranstaltungen 
  • Transport zur Deck-/ bzw. Besamungsstation

Mit der Transportstrecke und der Transportdauer steigt auch der Umfang der einzuhaltenden Anforderungen!

Die EU-Tiertransportverordnung legt genau fest, welche Angaben die Transportpapiere enthalten müssen. Das Mitführen von Transportpapieren wird erst bei Transporten gefordert, welche über jene Transporte hinausgehen, für die Erleichterungen für Landwirte vorgesehen sind (eigene Tiere im eigenen Transportmittel, Strecke unter 50 km oder Transport der eigenen Tiere in eigenen Transportmittel zur Alm, ohne km-Begrenzung). 

Da jedoch eine Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften ebenfalls diverse Dokumentationen beim Transport von Tieren vorschreiben, ist das Mitführen von Transportpapieren bei jeglichen Transporten empfehlenswert.

Alle Details finden Sie in der LFI Broschüre Tiertransporte, 5. Auflage, 2025

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