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Satzung der Zentralen Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pferdezüchter

1. Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen „Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pferdezüchter“(ZAP) und hat seinen Sitz in 4651 Stadl-Paura. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.

2. Zweck des Vereines und Maßnahmen zur Erreichung desselben

Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pferdezüchter (ZAP) bezweckt die Interessensvertretung der österreichischen Pferdezüchter und landwirtschaftlichen Pferdehalter sowie die Koordinierung und Förderung aller Bestrebungen, welche auf die Verbesserung der heimischen Pferdezucht und -haltung und deren Geltung im In- und Ausland hinzielen.

Der Zweck wird erreicht durch Festlegung von allgemein gültigen Richtlinien in züchterischen, organisatorischen und absatztechnischen Fragen sowie durch fachliche Publikationen und Veranstaltungen. Die Tätigkeit der ZAP ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zur Erreichung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen.

3. Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können sein:

Alle tierzuchtrechtlich anerkannten Pferdezuchtverbände Österreichs, deren Zusammenschlüsse zu Arbeitsgemeinschaften, die Landwirtschaftskammern der Bundesländer, die Pferdezentrum Stadl-Paura GesmbH. sowie das Lipizzanergestüt Piber.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

Physische Personen, welche sich um die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pferdezüchter und deren Interessen besonders verdient gemacht haben.

  1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML), die Landwirtschaftskammer Österreich, die Tierzuchtinstitute der Universität für Bodenkultur und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind zu Mitgliederversammlungen zu laden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird aufgrund eines an die ZAP gerichteten schriftlichen Antrages durch den Vorstand der ZAP zuerkannt. Pferdezuchtverbände haben diesem
  2. Antrag die Bestätigung ihrer Anerkennung durch die zuständige Tierzuchtbehörde und ein Exemplar ihrer Satzungen beizuschließen.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Diese erfolgt

  1. bei Auflösung einer Mitgliedsorganisation.
  2. durch Austritt einer solchen. Dieser Austritt ist mittels eingeschriebenen Brief dem Vorstand nachweislich mitzuteilen. Der Austritt wird mit Ende des Geschäftsjahres und nach Erfüllung aller bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber der ZAP wirksam. Die Kündigung hat vier Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes wegen fortgesetzter unpünktlicher oder fehlender Beitragsleistung oder Handlungen gegen das Ansehen und die Interessen der ZAP, oder bei Nichteinhaltung der von der ZAP gefassten Beschlüsse.
  4. bei Ehrenmitgliedern durch den Tod oder Ausschluss.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich der vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu bedienen und die Pflicht, die Satzungen zu beachten, Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Intentionen der ZAP zu fördern.

Ordentliche Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme teil. Ehrenmitglieder und die unter 3. c genannten Vertreter sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Die landwirtschaftlichen Pferdehalter werden in der ZAP insbesondere durch die Landwirtschaftskammern vertreten.

Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft über den bevollmächtigten Vertreter aus, der seinerseits einen Vertreter namhaft machen kann.

7. Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Vereinsmittel werden aufgebracht durch:

  1. Beiträge der Mitglieder, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Spenden und Förderungen
  3. Sonstige Einnahmen.

8. Vereinsorgane

Organe der ZAP sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Obmann und Obmann Stellvertreter
  4. Rechnungsprüfer
  5. Schiedsgericht

9. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Obmann mindestens einmal im Jahr, spätestens zur Jahresmitte einzuberufen. Sooft es der Obmann, der Vorstand oder zumindest ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangen, ist binnen einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und die Entlastung des Vorstands
  2. die Wahl des Obmannes, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  3. die Änderung der Satzungen
  4. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. Beschlüsse über die Aufbringung der erforderlichen Vereinsmittel
  6. Beschlüsse über wichtige fachliche Vorlagen
  7. die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern
  8. die Auflösung der ZAP.

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem jeweiligen Obmann und dem Zuchtkoordinator der Arbeitsgemeinschaften (AWÖ, ARGE Haflinger, ARGE Noriker und ARGE überregionale Zuchtverbände), bis zu vier weiteren Vertretern der Zuchtorganisationen, dem Vertreter der Jungzüchterorganisationen und einem Vertreter der Landwirtschaftskammern. Jede Arbeitsgemeinschaft besitzt nur ein Stimmrecht.

Alle Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vertreters der Landwirtschaftskammern, müssen aktive Mitglieder in einem Pferdezuchtverband sein. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie der Geschäftsführer der Pferdezentrum Stadl-Paura GesmbH. sind mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Aufgaben des Vorstands:

Der Vorstand beschließt alle Aktivitäten und Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Im Besonderen hat der Vorstand eine Geschäftsstelle einzurichten, den Generalsekretär zu bestellen und für das Generalsekretariat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand wird vom Obmann einberufen so oft es die Führung der Geschäfte verlangt, mindestens aber zweimal im Jahr.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist möglich.

Vorstandsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seiner Funktion in der Basisorganisation (Verband, Rassenarbeitsgemeinschaft, Landwirtschaftskammer, Jungzüchterorganisation) aus, so endet mit diesem Tag auch seine Vorstandsmitgliedschaft in der ZAP.

11. Obmann und Obmann Stellvertreter

Der Obmann vertritt die ZAP nach außen. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Obmann Stellvertreter.

Der Obmann Stellvertreter wird vom Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt.

Die Zeichnung aller für die ZAP rechtsverbindlichen Schriftstücke erfolgt durch den Obmann oder seinen Stellvertreter und den Generalsekretär gemeinsam.

12. Beschlüsse

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin einberufen werden und sind bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung findet diese ½ Stunde später am gleichen Ort und mit gleicher Tagesordnung statt und ist dann bei jeder Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung erfolgen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Entlastung des Vorstands, die Vornahme von Satzungsänderungen und Beschlüsse über Aufbringung der erforderlichen Vereinsmittel sowie die Auflösung der ZAP ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Wahlvorschläge und Anträge sind bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich im Generalsekretariat einzubringen.

13. Die Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, auf die Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt. Sie müssen mit dem Rechnungswesen vertraut sein. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäftsführung und die übrige Vermögensverwaltung zu überwachen und zu prüfen. Sie stellen über das Ergebnis einen Bericht aus, welcher dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

14. Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jeder streitende Teil einen Vertreter aus dem Kreise der Mitglieder entsendet. Diese wählen einen unparteiischen Dritten zum Obmann. Im Falle der Nichteinigung wird unter mehreren Vorgeschlagenen das Los gezogen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei der Obmann mitstimmt. Der Schiedsspruch ist vereinsintern endgültig.

15. Entschädigungen

Der Obmann, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Obmann und in seiner Vertretung der Obmann- Stellvertreter haben Anspruch auf Entschädigung und Reisekosten im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein. Die Höhe der Entschädigung wird im Vorstand festgelegt.

16. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

17. Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögen
(1) Die freiwillige Auflösung der ZAP kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie den aktuellen Vertreter der Landwirtschaftskammern im Vorstand als Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

18. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12.04.2024

 
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