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Seit Juli 2009 müssen in der EU gehaltene Equiden gemäß der VO (EU) 504/2008 identifiziert werden. Diese Identifizierung des Tieres umfasst
Die Identifizierung, der Nachtrag oder die Nach-Identifizierung eines Equiden kann vom Equideneigentümer bei jeder pferdepassausstellenden Stelle (Zuchtverbände, Österreichischer Pferdesportverband (OEPS), …) vorgenommen werden. Die Liste der in Österreich zur Passausstellung zugelassenen Stellen findet man auf der Website https://www.verbrauchergesundheit.gv.at unter den Menüpunkten Handel/Export > Innergemeinschaftlicher Handel (IGH).
Von den pferdepassausstellenden Stellen werden je Tier die Stammdaten (unter anderem UELN, Chipcode, Geburtsdatum, Geschlecht) sowie Informationen zum Equideneigentümer und zum aktuellen Equidenhalter an die EQDB übermittelt.
Nach der Identifizierung von Equiden, die in Österreich geboren wurden, wird eine Geburtsmeldung für dieses Tier an das VIS (= Verbrauchergesundheitsinformationssystem, „Bewegungsdatenbank“) übertragen.
Der Nachtrag von Equiden in der EQDB, die bereits über einen EU konformen Pferdepass verfügen, bewirkt eine Zugangsmeldung an das VIS (dies betrifft Tiere aus EU-Mitgliedsländern und auch solche aus Drittländern wie z.B. Großbritannien oder Island).
Ebenso wird im Fall der Neu-Identifizierung von Equiden eine Zugangsmeldung an das VIS übertragen. Davon betroffen sind Equiden, die unabhängig von deren Herkunft, bisher noch nicht identifiziert wurden sowie solche, die ohne EU konformen Pferdepass nach Österreich verbracht wurden.
Seit Juli 2021 ist die VO (EU) 2021/963 („Pferdepassverordnung neu“) in Kraft und legt im Artikel 9 sinngemäß fest, dass Equidenhalter innerhalb von 7 Tagen den Zugang bzw. den Abgang eines Equiden im VIS eintragen müssen.
Um diese Bewegungsmeldung eintragen zu können, muss sich jeder Equidenhalter vorab im VIS registrieren lassen – sofern Sie nicht bereits über eine Registrierungsnummer als Tierhalter (Landwirte kennen diese als LFBIS Nummer) verfügen. Laut Artikel 64 lit. a der VO (EU) 2019/2035 werden in Bezug auf den Tierhalter die dem Betrieb zugewiesene Registrierungsnummer sowie dessen Name und Anschrift gespeichert. Die Registrierungspflicht der Tierhaltung ist zudem im Rahmen des Tierseuchengesetzes (TSG), Anhang A und der Tierkennzeichnungsverordnung (TKZVO) 2009 idgF geregelt.
Sollten Sie noch nicht im VIS registriert sein, ist die Registrierung als Equidenhalter mit dem Formular auf der VIS Website https://vis.statistik.at unter dem Menüpunkt Formulare > Neue VIS Betriebsnummer > für Tierhalter ab sofort möglich.
Nach Eintrag im Register wird dem Tierhalter ein Schreiben mit der zugewiesenen Registrierungsnummer und den persönlichen VIS Zugriffsdaten am Postweg zugeschickt. In diesem wird Schritt für Schritt der Aufruf der VIS Anwendung beschrieben.
Voraussetzung für die Meldung im VIS ist
Für jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird bzw. für länger als 30 Tage aus dem Betrieb verbracht wird, wird vom Equidenhalter innerhalb von sieben Tagen im VIS eine Bewegungsmeldung (= Zugang oder Abgang) unter Angabe der UELN eingetragen. Mit Angabe der UELN werden die wesentlichen Daten zum Equiden im VIS dargestellt.
Sollte ein Equide am Betrieb des Equidenhalters verenden, wird diese Verendung inklusive Angabe des Todesdatums ebenfalls vom Equidenhalter im VIS eingetragen.
Equiden, die bereits jetzt am Betrieb gehalten werden, müssen mit einer Zugangsmeldung im VIS nacherfasst werden.
Ein detailliertes Benutzerhandbuch zur Durchführung dieser Meldungen im VIS finden Sie auf der VIS Website unter dem Menüpunkt Anleitungen & Handbücher.
Ab sofort ist die Registrierung als Equidenhalter im VIS möglich (auch Privatpersonen, die einen Equiden halten sind zur Registrierung verpflichtet)
à verwenden Sie dafür das Formular auf der VIS Website https://vis.statistik.at > Menüpunkt Formulare > Neue VIS Betriebsnummer > für Tierhalter.
Bereits registrierte Equidenhalter können ab sofort VIS Zugriffsdaten auf der VIS Website https://vis.statistik.at > Menüpunkt Formulare > VIS Web Zugriffsdaten anfordern.
Ab 20. Juni 2022 werden im VIS die Eingabemöglichkeiten für Bewegungsmeldungen zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Equidenhalter die bereits am Betrieb stehenden Equiden mit Zugangsmeldungen eintragen. Diese Nacherfassung sollte spätestens bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Laufende Zu- und Abgänge müssen ebenfalls ab dem 20. Juni 2022 im VIS erfasst werden.
Ab 1. Jänner 2023 wird die Einhaltung dieser Registrierungs- und Meldungsvorgaben von der Veterinärbehörde kontrolliert.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der VIS Website (https://vis.statistik.at) bzw. können Sie Ihre Fragen via Helpdesk in der VIS Anwendung stellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich an die Hotline oder an die Mailadresse vis@statistik.gv.at zu wenden.
Für Fragen zur Identifizierung eines Equiden wenden Sie sich bitte an eine pferdepassausstellende Stelle.
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