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LZV SalzburgSalzburg | Feb 2023

VIS-Meldungen

Welche Ereignisse muss ich als Equidenhalter im VIS melden?

Nach der Registrierung der am Betrieb gehaltenen Equiden ist der Pferdehalter (nicht der Pferdeeigentümer!) verpflichtet, bestimmte Ereignismeldungen einzutragen.

Im VIS müssen folgende Ereignismeldungen vom Equidenhalter eingetragen werden:

  • Zugang
  • Abgang
  • Verendung 

Die Eintragungsfrist beträgt sieben Tage ab dem zu meldenden Ereignis. Wesentlich zur Identifizierung des Tieres ist die UELN. Diese muss daher dem Equidenhalter bekannt und in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen sein.

Alle Verbringungen, bei denen das Tier den Betrieb länger als 30 Tage verlässt bzw. länger als 30 Tage am Betrieb gehalten wird, müssen innerhalb der genannten Frist gemeldet werden. Die Meldungen sind vom Equidenhalter, auf dessen Betrieb sich die Tiere befinden, zu machen.

Ausnahmen von der Meldeverpflichtung:

  1. Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen teilnehmen;
  2. Männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
  3. Weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.

Geburtsmeldung
Die Geburtsmeldung eines Fohlens ist von der Meldeverpflichtung durch den Equidenhalter ausgenommen und muss von diesem nicht durchgeführt werden!
Die Geburtsmeldung erfolgt mit der Ausstellung des Equidenpasses und der Registrierung des Fohlens in der Equidendatenbank (EQDB) automatisch durch den Zuchtverband bzw. die Passausstellende Stelle! Die Bekanntgabe der LFBIS-Nummer bzw. VIS-Nummer des Geburtsbetriebes (=Haltungsbetriebes) ist daher unbedingt erforderlich.

 

Welche Relevanz haben die VIS-Meldungen für die AMA?

In den AMA-Merkblättern für Maßnahmen im Rahmen des ÖPUL-Programms 2023 sind die ordnungsgemäßen Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) angeführt.

Die Equiden sind gemäß der Verordnung (EU) 2015/262 mit einer UELN („Unique Equine Life Number“ – universelle Equiden-Lebensnummer) zu identifizieren und gemäß der Verordnung (EU) 2021/963 an die Österreichische Equidendatenbank sowie an das VIS zu melden.

Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die AMA und an das VIS gemeldeten Tierinformationen sind die tierhaltenden Personen (=Pferdehalter). Die AMA ist verpflichtet, einen Abgleich mit den an das VIS gemeldeten Tierinformationen vorzunehmen und die Angaben auf Plausibilität zu prüfen.

Die AMA muss gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission einen Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten vornehmen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben im Bereich der Tierschutzmaßnahmen bei Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) an Hand der VIS-Daten plausibilisieren und nachprüfen. VIS-Daten werden auch für Vor-Ort-Kontrollen im Bereich der gekoppelten Stützung verwendet. Auf die gewissenhafte Angabe und Meldung der Tierdaten ist daher besonders zu achten, um Auszahlungsverzögerungen und Förderungskürzungen zu vermeiden. (AMA - Merkblatt Mehrfachantrag 2023, Seite 27).

 

Nähere Informationen erhalten Sie im Verbandsbüro oder unter:
Häufig gestellte Fragen (statistik.at)
Merkblätter | AMA - AgrarMarkt Austria

 

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