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Gemäß VO (EU) 2021/963 („Pferdepassverordnung neu“) besteht für alle Pferdehalterinnen und Pferdehalter (landwirtschaftliche, gewerbliche und private) die Verpflichtung, den Aufenthalt von Pferden am Betrieb im VIS zu melden. Es müssen alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und Kreuzungen daraus) im VIS des Halterbetriebs gemeldet werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um eigene Pferde oder Einstellpferde handelt. Die Meldung (Zugang, Abgang oder Tod) muss innerhalb von 7 Tagen ab dem Ereignis durchgeführt werden. Die Identifizierung der Equiden erfolgt über die UELN (Lebensnummer), jeder pferdehaltende Betrieb benötigt auch eine Betriebsnummer (LFBIS oder VIS-Nummer). Von der Meldungsverpflichtung ausgenommen sind Equiden, die an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen, und weibliche Zuchtequiden, jeweils für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen, sowie die Haltung männlicher Zuchtequiden während der Zuchtsaison. Geburten sind nicht im VIS, sondern an den Zuchtverband zu melden. Fohlen werden im Zuge der Pferdepassausstellung (hier wird auch die für die Meldung notwendige UELN vergeben) automatisch im VIS des Halterbetriebs eingespielt. Zugangs- und Abgangsmeldungen sind ab diesem Zeitpunkt möglich.
Informationen zu den Equidenmeldungen finden Sie auf der Webseite des VIS. Dort ist auch die Beantragung von Betriebsnummern bzw. Zugangsdaten für das VIS möglich.
Behördliche Kontrollen ab 01.01.2025!
Ab 01.01.2025 sind die Amtstierärzte in allen Bundesländern angehalten, Betriebskontrollen zur Überprüfung der verpflichtenden Aufenthaltsmeldung von Pferden im VIS durchzuführen. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen ist damit zu rechnen, dass Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Des Weiteren werden alle Pferdepässe von verstorbenen Tieren, zusätzlich zur Kontrolle des Passes und der Registrierung der Daten in der Equidendatenbank (EQDB) des BMSGPK, auch auf eine korrekte Meldung des Aufenthaltes im VIS überprüft.
Tod von Pferden: Erleichterte Rückgabe von Pferdepässen als Andenken bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
Beim Tod eines Pferdes muss das Pferd am Betrieb im VIS abgemeldet und der Pferdepass, wie bisher, an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt werden. Ist das Pferd ordnungsgemäß im VIS am Halterbetrieb gemeldet, so kann der entwertete Pferdepass sofort als Andenken wieder zurückgegeben werden. Fehlt die verpflichtende Meldung im VIS, so dauert die Rückgabe des Pferdepasses bis zu mehreren Monaten, da dieser von der BH an die Kontaktstelle (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) weitergeleitet und dort bearbeitet werden muss.
Sie wollen ein Pferd im VIS melden und die UELN kann nicht gefunden werden?
In diesem Fall ist das Pferd noch nicht in der Equidendatenbank registriert. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an eine pferdepassausstellende Stelle (z.B. Verband NÖ Pferdezüchter: pferdezucht@lk-noe.at oder 050 259 23 103).
DI Viktoria Egger
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