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ARGE NorikerApr 2020 / Noriker

COVID19 - Außergewöhnliche Umstände bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen"

Auf Grund einzelner Anfragen und nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Agrar Markt Austria (AMA) im Zusammenhang mit den Maßnahmen wegen Covid-19 heuer folgende Ausnahmeregelung auf Basis des Punktes 1.7.3.4 (bewirtschaftungsverändernde Umstände) der Sonderrichtlinie (SRL) ÖPUL 2015 veröffentlicht:

Der Stichtag 1. April gemäß Punkt 2.5.4-5 a. respektive der Beginn der Haltedauer gemäß Punkt 2.5.4-3 der SRL ÖPUL 2015 kann im Einzelfall ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Dazu muss jedoch der Kausalzusammenhang zwischen Covid-19 und der kürzeren Haltedauer nachgewiesen werden.

Beispiele:

  • Ein Tier wurde schon vor dem 1. April gekauft, konnte aber wegen Quarantänemaßnahmen nicht abgeholt werden.

  • Ein Tier wird erst Anfang Mai gekauft, aber es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Kauf schon im März auf einer wegen Covid-19 abgesagten Versteigerung erfolgen sollte.

Das Ansuchen um Anerkennung des bewirtschaftungsverändernden Umstands ist vom betroffenen Betrieb bei der AMA einzubringen. Dies ist bevorzugt online über www.eama.at im Register Eingaben -> Andere Eingaben -> „Ansuchen auf Anerkennung von 'Höherer Gewalt' oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ vorzunehmen.
Wenn dies nicht möglich ist, so sind auch formlose Ansuchen mit den entsprechenden Nachweisen an oepul@ama.gv.at oder postalisch an die AMA möglich.

Das Ansuchen muss spätestens 15 Arbeitstage nach Zugang des Tieres bei der AMA eingehen, Endtermin ist gleichzeitig der 15. Juni 2020 (heuriger Einreichtermin des Mehrfachantrages-Flächen, Verordnung der Europäischen Kommission noch ausstehend). Es muss eine Begründung vorgebracht werden, weshalb der Zugang des Tieres erst nach dem 1. April erfolgte und ein Bezug zu den Einschränkungen durch Covid-19 hergestellt werden. Nachweise dafür müssen beigebracht werden (zumindest Rechnung über den Kauf des Tieres).

Zusätzlich ist bei Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen eine Bestätigung des Vorbesitzers nötig, dass entweder nicht an der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen" teilgenommen oder auf eine Beantragung des gegenständlichen Tieres verzichtet wird. Diese Bestätigungen sind erforderlich, um einerseits Doppelförderungen auszuschließen und andererseits förderrechtliche Probleme zwischen den Betrieben zu vermeiden.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer!

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