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LZV SteiermarkSteiermark | Apr 2024

WARNUNG: Pferdekauf im Internet

Warnung: Pferdekauf im Internet 

 

Betrugsverdacht besteht, wenn: 

  • Die Tiere ohne TRACES-Zeugnis von Verkäufer:innen angeboten bzw. verbracht werden. 
  • Die Identifizierungsdokumente (Pferde-/Equidenpässe) nicht eindeutig mit dem Tier in Verbindung gebracht werden  (Chipkontrolle, Abzeichendiagramm) können. 
  • Die Tiere Anzeichen einer Erkrankung – respiratorische Symptome (z.B. Husten, Nasenausfluss), oder starke  Abmagerung aufweisen – es besteht erhöhte Seuchengefahr! 

 

Wie schütze ich mich davor? 

  • Für das Verbringen/die Mitnahme von Equiden (das sind: Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) innerhalb der  europäischen Mitgliedstaaten – egal ob für kommerzielle oder private Zwecke – sind verpflichtend die Bestimmungen  des europäischen Tiergesundheitsrechtes, der Verordnung (EU) 2016/429 (auch Animal Health Law, AHL genannt)  einzuhalten.  
  • Equiden müssen von einer amtlichen Veterinärbescheinigung, dem sogenannten „TRACES-Zeugnis“ sowie dem  Pferde-/Equidenpass begleitet werden.  
  • Das TRACES Zeugnis wird von der zuständigen Behörde auf Antrag des verantwortlichen Unternehmens / Tierhalters /    Tierbesitzers ausgestellt und begleitet das Tier während des gesamten Transportes. 
  • Das TRACES-Zeugnis enthält Angaben zum Herkunftsbetrieb, Bestimmungsort, Transportmittel, eine genaue  Beschreibung der verbrachten Tiere sowie den Nachweis, dass die Tiere die vorgeschriebenen  Gesundheitsanforderungen erfüllen. 


 

  • Es dürfen nur gesunde, seuchenfreie und transportfähige Tiere transportiert werden. Der Amtstierarzt/die Amtstierärztin  kontrolliert deshalb die zu verbringenden Tiere, deren Identität und deren Dokumente vor der Ausstellung des TRACES-  Zeugnis. 
  • Der Empfänger/die Empfängerin von lebenden Tieren hat die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der  Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen   Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde im Sinne der  Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden sowie zur  Ausstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021). 
  • Spätestens sieben Tage nach dem Ankommen am Bestimmungsort ist der Equide in der Equidendatenbank (EQDB) des  BMSGPK zu registrieren sowie der Aufenthalt im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem). 
  • Der Amtstierarzt/die Amtstierärztin überprüft stichprobenartig die eingelangten Sendungen. 

 

Weitere Informationen: 

  • FAQ Öffentlicher Verkauf und öffentliches Anbieten von Tieren 
  • Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden 
  • VIS 

 

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